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Datenschutzaudits und -beratung
Nach wie vor stehe ich für ausgewählte Mandanten als Datenschutzbeauftragter zur Verfügung
Datenschutzbeauftragter
Nach wie vor stehe ich für ausgewählte Mandanten als Datenschutzbeauftragter zur Verfügung. Gemäß Art. 37 DSGVO muss ein DSB benannt werden
- wenn die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird (nicht in jedem Fall von Gerichten),
- wenn die Kerntätigkeit in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen,
- wenn umfangreiche Personendaten gemäß Art. 9 und 10 DSGVO verarbeitet werden.
Der § 38 BDSG verlangt ergänzend die Benennung eines DSB,
- wenn mindestens 20 Personen regelmäßig personenbezogene Daten automatisch verarbeiten,
- wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO unterliegen,
- wenn z. B. von Adresshändlern, Markt- und Meinungsforschern oder Privatdetektiven personenbezogene Daten geschäftsmäßig verarbeitet und übermittelt werden, muß unabhängig von der Größe der Organisation ein DSB benannt werden.
Hans-Dieter Neumann